Der
Umgang mit
dem eigenen Kind - also das Umgangsrecht
- ist ein unveräußerliches Recht, das
auch dem nicht völlig genommen werden
kann,
dem das Sorgerecht entzogen worden ist.
Auch das Kind hat einen eigenen Anspruch
auf Umgang mit seinen Eltern.
Das
Sorgerecht steht grundsätzlich
beiden Eltern, auch wenn sie nicht verheiratet
sind, auch nach der Trennung
weiterhin gemeinsam zu. Abweichungen von diesem
Grundsatz sind nur möglich, wenn der
andere Elternteil zustimmt
oder das Wohl des Kindes dies erfordert, worüber das Gericht in der Regel nach
Anhörung des Jugendamtes und in streitigen
Fällen auf der
Grundlage eines Gutachtens
entscheidet.
Das
Aufenthaltsbestimmungsrecht
beinhaltet die Befugnis, Wohnung und
Wohnort des Kindes zu bestimmen und
ist daher ein Teil des Sorgerechts.
Es ist möglich, dass beide Eltern
das gemeinsame Sorgerecht behalten,
dass aber auf ein Elternteil das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht für
das Kind übertragen wird. Dies
kann dann wieder unter Auflagen geschehen,
z. B., dass das Kind Deutschland nicht
verlassen darf.
Das
Umgangsrecht
soll dem nicht personensorgeberechtigten
Elternteil die Möglichkeit geben,
sich von dem körperlichen und geistigen
Befinden seines Kindes und seiner Entwicklung
persönlich zu überzeugen,
die verwandtschaftlichen Beziehungen
aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung
vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis
beider Teile Rechnung zu tragen.
Dazu
gehört vor allem das Recht, das Kind
zu sehen und zu sprechen (Besuchsrecht);
auch Briefverkehr und die Zuwendung
angemessener Geschenke werden vom Umgangsrecht
erfasst.
Gerne
beraten wir Sie bei Fragen zum Umgang
und zu den anderen Themen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung
bzw. Verteidigung Ihrer Rechte.
Am besten rufen Sie uns gleich an und vereinbaren
einen Beratungstermin.
Unsere Rufnummer dafür lautet: 033203-72501.
|