Der
Zugewinnausgleich findet nur statt,
wenn die Ehegatten in dem gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft
gelebt haben, also immer dann, wenn
die Ehegatten nicht ausdrücklich
durch einen notariell beurkundeten Vertrag
die Gütertrennung vereinbart hatten.
Wird
diese Zugewinngemeinschaft durch Scheidung
beendet, so muss das gemeinsame Gut
auf die scheidenden Ehegatten aufgeteilt
werden, ähnlich wie bei der Liquidation
einer Gesellschaft oder bei der Auseinandersetzung
einer Erbengemeinschaft.
Diese
Auseinandersetzung beginnt bereits bei
der Regelung der Aufteilung der Haushaltsgegenstände
und der Benutzung der Ehewohnung. Für
die Zeit bis zur Scheidung ist dies
in den §§ 1361a und 1361b
BGB geregelt, für die Zeit nach
der Scheidung in den §§ 1568b und 1568a
BGB.
Was
nicht unter die Haushaltsgegenstände
fällt, wird über
den Zugewinnausgleich geregelt.
Zugewinn
ist der Betrag um den das Endvermögen
eines Ehegatten sein Anfangsvermögen
übersteigt. Erzielt einer der beiden
Ehegatten während der Ehezeit einen
höheren Zugewinn als der andere,
ist dies unter Umständen auszugleichen.
Wichtig
bei dieser Auseinandersetzung sind folgende
Stichtage: Für das Anfangsvermögen
der Tag der standesamtlichen Trauung.
Für das Endvermögen der Tag
der Zustellung des Antrags auf Ehescheidung
beim Antragsgegner.
Unter
bestimmten Voraussetzungen, die in §
1385 BGB geregelt sind, kann jeder
Ehegatte auch schon vor dem Ende der Ehe
die Aufhebung des Zugewinns verlangen.
Was
auf das jeweilige Vermögen anzurechnen
ist und was nicht und was dabei im einzelnen
noch alles zu beachten ist, erklären
wir Ihnen gerne in einem persönlichen
Gespräch.
Am
besten rufen Sie uns gleich an und vereinbaren
einen Beratungstermin.
Unsere Rufnummer dafür lautet: 033203-72501.
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